§ 31 OTA-AV Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

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