Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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