Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß § 24 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß § 25 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß Paragraph 25, vorzugehen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 OTA-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 OTA-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 OTA-AV