Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wird mindestens ein Themenfeld der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung in dem jeweiligen Themenfeld vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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