Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zeugnisse
(1)Absatz eins,Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2)Absatz 2,Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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