§ 40 OTA-AV (OTA-Ausbildungsverordnung ), Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung - JUSLINE Österreich
§ 40 OTA-AV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem vorgeschriebenen Ausbildungsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,
scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen können in diesem Fall zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.
(4)Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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