Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene OTA-Ausbildung ist ein OTA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß § 30 ist einzutragen.Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 30, ist einzutragen.
(3)Absatz 3,Das OTA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das OTA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch die Leitung der OTA-Ausbildung spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des OTA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Das OTA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
1.Ziffer einsvon der Leitung der OTA-Ausbildung oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildungseinrichtung von ihrem Rechtsträger oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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