§ 30 OTA-AV Gesamtbeurteilung

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg“
    2. 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg“
    3. 3.Ziffer 3„mit Erfolg“
    4. 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 3 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
    2. 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr nicht über 1,5 liegt,
    3. 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist sowie
    4. 4.Ziffer 4sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 1,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg” zu beurteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
    2. 2.Ziffer 2der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr unter 2,5 liegt,
    3. 3.Ziffer 3keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist und
    4. 4.Ziffer 4sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 2,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg” zu beurteilen, wenn die drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend” benotet sind.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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