§ 24 OTA-AV (OTA-Ausbildungsverordnung ), Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit - JUSLINE Österreich
§ 24 OTA-AV Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 23 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
(2)Absatz 2,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(3)Absatz 3,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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