Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß Paragraph 22, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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