§ 14 OTA-AV Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.
  2. (2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
  3. (3)Absatz 3,Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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