§ 9 OTA-AV Prüfungskommission

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsder/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
    3. 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    4. 4.Ziffer 4ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
    5. 5.Ziffer 5die jeweiligen Lehrkräfte.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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