§ 8 OTA-AV Aufnahmekommission

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
    2. 2.Ziffer 2der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
    3. 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
    4. 4.Ziffer 4eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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