Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Regelungsinhalt
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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