Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Leitung der OTA-Ausbildung
(1)Absatz eins,Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
4.Ziffer 4Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
5.Ziffer 5Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
7.Ziffer 7Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
8.Ziffer 8Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
9.Ziffer 9Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
10.Ziffer 10Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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