Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
2.Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
3.Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
4.Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, können durch die Leitung der OTA-Ausbildung auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika angerechnet werden, sofern festgestellt werden kann, dass sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Prüfungen im jeweiligen Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 sowie erfolgreich absolvierter Praktika in der Dokumentation über die praktische Ausbildung zu vermerken.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Prüfungen im jeweiligen Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 sowie erfolgreich absolvierter Praktika in der Dokumentation über die praktische Ausbildung zu vermerken.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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