§ 16 OTA-AV Ausbildungsgrundsätze

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
  2. (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
    2. 2.Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
    4. 4.Ziffer 4Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
    5. 5.Ziffer 5Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
    6. 6.Ziffer 6Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
    7. 7.Ziffer 7Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
    8. 8.Ziffer 8Lernbereich Training und Transfer (dritter Lernort);
    9. 9.Ziffer 9Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.
  3. (4)Absatz 4,Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen OTA-Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsDer/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
    2. 2.Ziffer 2Die Praxisanleitung durch die Fachkräfte und den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Die Praxisanleitung bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
    3. 3.Ziffer 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen in der Dokumentation bestätigt.
    4. 4.Ziffer 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
    5. 5.Ziffer 5Die Fach- und Lehrkräfte sowie der/die Ausbildungsverantwortliche/n dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
    6. 6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
    7. 7.Ziffer 7Bei dualer OTA-Ausbildung ist die praktische Ausbildung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Ausbildungsprogramm und der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt.
    8. 8.Ziffer 8Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, stattfindet.
    9. 9.Ziffer 9Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
  4. (5)Absatz 5,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 26f Abs. 5 MABG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß Paragraph 26 f, Absatz 5, MABG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 OTA-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 OTA-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 OTA-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 OTA-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 OTA-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OTA-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 OTA-AV
§ 17 OTA-AV