§ 17 OTA-AV Praktische Ausbildung

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Praktika sind in den in Anlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebiete zu wählen ist. Die Praktika in den optionalen Einsatzgebieten in weiteren chirurgischen Fachgebieten haben insgesamt 1 000 Stunden zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Theorie-Praxis-Transfer sicherzustellen. Bei der zeitlichen Einteilung der Praktika gemäß Anlage 1 ist anzustreben, dass die theoretische und praktische Ausbildung eine möglichst einheitliche jährliche Gesamtausbildungszeit ergeben.
  3. (3)Absatz 3,Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung zu Tätigkeiten während der Nachtzeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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