Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 3 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1.Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
2.Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3.Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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