§ 35 OTA-AV EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

OTA-AV - OTA-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
  1. (1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß Paragraph 26 d, Absatz 2, MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage des Anerkennungsbescheides und
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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