Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich Paragraph 38,, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.
(4)Absatz 4,Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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