Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
2.Ziffer 2die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 40, Absatz 4,
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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