Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/nWird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (Paragraph 4,) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n
1. Ziffer einsdiplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
2.Ziffer 2Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz
als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
2.Ziffer 2organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
3.Ziffer 3Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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