§ 21 MAB-AV Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten

MAB-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
  2. (2)Absatz 2,Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.

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