§ 4 HZV Eignungsfeststellung

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
Kooperationsverpflichtung

Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die einzelnen LehramtsstudienSekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die einzelnen LehramtsstudienSekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 12.07.2018
Kooperationsverpflichtung

Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die einzelnen LehramtsstudienSekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die einzelnen LehramtsstudienSekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.

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