Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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