§ 11a HZV Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

HZV - Hochschul-Zulassungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  2. (1a)Absatz eins a,Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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