§ 11a HZV (Hochschul-Zulassungsverordnung), Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe - JUSLINE Österreich
§ 11a HZV Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
(2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.
In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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