§ 5 HZV Verfahren zur Feststellung der Eignung

HZV - Hochschul-Zulassungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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