§ 13 HZV Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

HZV - Hochschul-Zulassungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. 2.Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. 3.Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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