Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
0 Kommentare zu § 13 HZV