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Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen52f Abs. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52, des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)Anmerkung f, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt TeilZiffer 2, Nr 336 aus 2013,)HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen52f Abs. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52, des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)Anmerkung f, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt TeilZiffer 2, Nr 336 aus 2013,)HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: