§ 13 HZV Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999
Antrag auf Zulassung zum StudiumFachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen52f Abs. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52, des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden (die) Vornamen und den Nachnamen,
  2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3das gewählte Studium und
  4. 4.Ziffer 4bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)Anmerkung f, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt TeilZiffer 2, Nr 336 aus 2013,)HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. 2.Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. 3.Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 08.11.2013 bis 12.07.2018
Antrag auf Zulassung zum StudiumFachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52 des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen52f Abs. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist innerhalb derAls fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52, des Hochschulgesetzes 2005 festzulegenden Zulassungsfrist bei der Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden (die) Vornamen und den Nachnamen,
  2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3das gewählte Studium und
  4. 4.Ziffer 4bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.bei Bachelorstudien den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen ist, sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens und, sofern es sich nicht um im Dienst stehende Lehrerinnen oder Lehrer handelt, einen höchstens sechs Monate alten Auszug aus dem Strafregister.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr 336/2013)Anmerkung f, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt TeilZiffer 2, Nr 336 aus 2013,)HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. 2.Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. 3.Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

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