Gesamte Rechtsvorschrift HZV

Hochschul-Zulassungsverordnung

HZV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 HZV Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),
    3. 3.Ziffer 3den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
    4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
    5. 5.Ziffer 5Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren.

§ 2 HZV Begriffsbestimmungen


Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  2. 2.Ziffer 2unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird.

§ 3 HZV Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)


Eignung zum Bachelorstudium
  1. (1)Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einspersönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
    3. 3.Ziffer 3pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:
    1. 1.Ziffer einsfür die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
      3. c)Litera cfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      4. d)Litera dfür die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:für die Fächerbündel gemäß Litera a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
        2. bb)Sub-Litera, b, bim Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
    2. 2.Ziffer 2für den Fachbereich Mode und Design:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. c)Litera cfür die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;für die Fächerbündel gemäß Litera a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    3. 3.Ziffer 3für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) sowie für den Fachbereich Ernährung:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      2. b)Litera bje nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    4. 4.Ziffer 4für den Fachbereich Soziales:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie
      2. b)Litera bje nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
    5. 5.Ziffer 5für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie
      3. c)Litera cfür beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
    6. 6.Ziffer 6für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. c)Litera cfür beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
  3. (3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. 2.Ziffer 2die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowiedie Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie
    3. 3.Ziffer 3die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Absatz 2, Ziffer eins bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
  4. (4)Absatz 4,Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, odergemäß Paragraphen 3, 4, 6, oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015,, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, odergemäß Paragraphen eins, 4, oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2017,, oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,gemäß Paragraphen eins, 2, oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,,
    erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.erfüllt, gilt abweichend von Absatz 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.

§ 4 HZV Eignungsfeststellung


Kooperationsverpflichtung

Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist. Die Zulassungskriterien sowie die Instrumente zur Eignungsfeststellung sind durch die Pädagogische Hochschule in Wahrnehmung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 so zu entwickeln, dass bei Beachtung internationaler Maßstäbe und gleichzeitiger Orientierung an in- und ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen die Vergleichbarkeit in den Anforderungen für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gewährleistet ist.

§ 5 HZV Verfahren zur Feststellung der Eignung


Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

§ 6 HZV (weggefallen)


§ 6 HZV seit 07.11.2013 weggefallen.

§ 7 HZV (weggefallen)


§ 7 HZV seit 12.07.2018 weggefallen.

§ 8 HZV (weggefallen)


§ 8 HZV seit 07.11.2013 weggefallen.

§ 9 HZV (weggefallen)


§ 9 HZV seit 07.11.2013 weggefallen.

§ 10 HZV Spezielle Eignungsfeststellungen


  1. (1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

§ 11 HZV Nachweise


  1. (1)Absatz eins,Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.Als Nachweis im Sinne des Paragraph 5, zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.

§ 11a HZV Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe


Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  2. (1a)Absatz eins a,Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.

§ 12 HZV Hochschullehrgang für Elementarpädagogik


Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:

  1. 1.Ziffer einsLehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
  2. 2.Ziffer 2Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
  3. 3.Ziffer 3Pädagogik,
  4. 4.Ziffer 4Erziehungswissenschaften oder
  5. 5.Ziffer 5Bildungswissenschaften.

§ 13 HZV Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden


Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt: Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2 a, Ziffer 2, HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. 1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. 2.Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. 3.Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

§ 14 HZV Schlussbestimmungen


Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in § 15 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten der letzten in Paragraph 15, angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15 HZV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, § 1 Z 2 sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis den 3a. Abschnitt betreffend, Paragraph eins, Ziffer 2, sowie der 3a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 7,, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 13, sowie Paragraph 15, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 6, 8 und 9, die Paragraphen 6, 8 und 9 samt Überschriften und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;Paragraph eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 2, Ziffer eins und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 3, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 3, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
    6. 6.Ziffer 6§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
    Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 10, § 11 sowie der 3a. Abschnitt und § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im Inhaltsverzeichnis, die den 3a. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 10,, Paragraph 11, sowie der 3a. Abschnitt und Paragraph 14, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die den § 7 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 7 samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Die den Paragraph 7, betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis und die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, samt Überschrift sowie der 4. und der 5. Abschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Der Titel, die den 4. und 5. Abschnitt betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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