§ 3 HZV Eignung für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

HZV - Hochschul-Zulassungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Eignung zum Bachelorstudium
  1. (1)Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einspersönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
    3. 3.Ziffer 3pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.Die Feststellung der Eignung hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) umfasst:
    1. 1.Ziffer einsfür die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ in der dualen Berufsausbildung
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
      3. c)Litera cfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      4. d)Litera dfür die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:für die Fächerbündel gemäß Litera a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
        1. aa)Sub-Litera, a, afür die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
        2. bb)Sub-Litera, b, bim Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
    2. 2.Ziffer 2für den Fachbereich Mode und Design:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. c)Litera cfür die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;für die Fächerbündel gemäß Litera a und b je nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    3. 3.Ziffer 3für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) sowie für den Fachbereich Ernährung:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      2. b)Litera bje nach Festlegung durch das Hochschulkollegium die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    4. 4.Ziffer 4für den Fachbereich Soziales:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“
        1. aa)Sub-Litera, a, adie erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einschlägige Befähigung sowie
      2. b)Litera bje nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
    5. 5.Ziffer 5für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung:
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule sowie
      3. c)Litera cfür beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis oder Lehrpraxis von mindestens zwei Jahren;
    6. 6.Ziffer 6für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt):
      1. a)Litera afür das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
      2. b)Litera bfür das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. c)Litera cfür beide Fächerbündel je nach Festlegung des Hochschulkollegiums die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
  3. (3)Absatz 3,Die Hochschulkollegien haben durch Verordnungen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. 2.Ziffer 2die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 sowiedie Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie
    3. 3.Ziffer 3die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Absatz 2, Ziffer eins bis 6 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
  4. (4)Absatz 4,Werden die Lehr- oder Berufspraxiserfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß §§ 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 305/2015, odergemäß Paragraphen 3, 4, 6, oder 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015,, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß §§ 1, 4 oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 86/2017, odergemäß Paragraphen eins, 4, oder 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft- Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2017,, oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß §§ 1, 2 oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl. II Nr. 296/2017,gemäß Paragraphen eins, 2, oder 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,,
    erfüllt, gilt abweichend von Abs. 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Abs. 3 Z 2 die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.erfüllt, gilt abweichend von Absatz 2 und von den Verordnungen der Hochschulkollegien gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die besondere Eignung hinsichtlich der Absolvierung einer einschlägigen Berufspraxis als festgestellt.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
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