§ 1 HZV Allgemeine Bestimmungen

HZV - Hochschul-Zulassungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),
    3. 3.Ziffer 3den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
    4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
    5. 5.Ziffer 5Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren.
In Kraft seit 15.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 HZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 HZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 HZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 HZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 HZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 HZV