§ 1 HZV Allgemeine Bestimmungen

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2022 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und,
    3. 3.Ziffer 3den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
    4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
    5. 5.Ziffer 5Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren.

Stand vor dem 14.06.2022

In Kraft vom 13.07.2018 bis 14.06.2022
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsdie Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
    2. 2.Ziffer 2den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik) und,
    3. 3.Ziffer 3den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
    4. 4.Ziffer 4den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
    5. 5.Ziffer 5Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
    an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren.

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