§ 11a HZV Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  2. (11a)Absatz eins a,Zum Hochschullehrgang für FreizeitpädagogikErzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
    3. 2.Ziffer 2die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
    4. 3.Ziffer 3die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3,Die StudienkommissionenHochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.Die StudienkommissionenHochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 12.07.2018
Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  2. (11a)Absatz eins a,Zum Hochschullehrgang für FreizeitpädagogikErzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt, erfüllen.
    3. 2.Ziffer 2die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
    4. 3.Ziffer 3die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3,Die StudienkommissionenHochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.Die StudienkommissionenHochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Absatz eins, Ziffer 2, sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lehrberufes die Ausübung der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen tritt.

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