§ 10 HZV Spezielle Eignungsfeststellungen

Hochschul-Zulassungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommissiondes Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die AufnahmewerberinStudienwerberin oder der AufnahmewerberStudienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommissiondes Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die AufnahmewerberinStudienwerberin oder der AufnahmewerberStudienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 08.11.2013 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommissiondes Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die AufnahmewerberinStudienwerberin oder der AufnahmewerberStudienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.Spezielle Eignungsfeststellungen zu einzelnen Anforderungskriterien gemäß Paragraph 3 und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung der Studienkommissiondes Hochschulkollegiums haben dann zur Anwendung zu kommen, wenn nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die AufnahmewerberinStudienwerberin oder der AufnahmewerberStudienwerber die Eignung zum Bachelorstudium aufweist. Die Art der speziellen Eignungsfeststellung ist im Einzelfall festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.Die Durchführung der speziellen Eignungsfeststellungen hat durch fachlich qualifiziertes Lehrpersonal der Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 sowie erforderlichenfalls auch durch anderes qualifiziertes Fachpersonal zu erfolgen.

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