§ 20 OTA-AV Beurteilungsstufen – Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1)
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2)
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3)
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4)
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5)
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1)
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2)
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3)
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4)
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5)
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.

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