§ 12 OTA-AV Aufnahme in die OTA-Ausbildung

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG,         
    2. 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der OTA zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 3 ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 3, ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG,         
    2. 2.Ziffer 2die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. 3.Ziffer 3die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. 4.Ziffer 4die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der OTA zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 3 ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 3, ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.

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