§ 15 B-SprLV Elektrische Einrichtungen

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsvor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
    2. 2.Ziffer 2nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
    3. 3.Ziffer 3mindestens alle drei Jahre.
    Der Nachweis darüber ist beim Betrieb zumindest drei Jahre aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsvor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
    2. 2.Ziffer 2nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
    3. 3.Ziffer 3mindestens alle drei Jahre.
    Der Nachweis darüber ist beim Betrieb zumindest drei Jahre aufzubewahren.

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