§ 4 KliBAV Übermittlung von Daten

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2022 bis 31.12.9999

Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2022 bis 31.12.9999

Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.

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