Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.
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