Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
(2)Absatz 2,Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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