Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß § 13 des Zustellgesetzes erfolgen.Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß Paragraph 13, des Zustellgesetzes erfolgen.
(2)Absatz 2,Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.Ein Gutschein gemäß Absatz eins, muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
(3)Absatz 3,Wurde eine Zustellung nach Abs. 1 bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Wurde eine Zustellung nach Absatz eins, bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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