Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
1.Ziffer einsdie Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
2.Ziffer 2eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, odereine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
3.Ziffer 3eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
In Kraft seit 18.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 KliBAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KliBAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 KliBAV