Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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