§ 8 KliBAV Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
Sofern der BMK vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

  1. (1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 18.06.2022 bis 23.06.2023
Sofern der BMK vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

  1. (1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

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