§ 2 KliBAV Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus
Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei privater Dienstleister bedienen kann.
§ 4 KliBAV Übermittlung von Daten
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.
§ 5 KliBAV Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
- (1)Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
- (2)Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.
- (3)Absatz 3,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß Paragraph 10, durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.
§ 6 KliBAV Behandlung von Sonderfällen
- (1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
- (2)Absatz 2,Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
- (3)Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.
§ 7 KliBAV Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.
§ 7a KliBAV Geltendmachung von Ansprüchen
Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
§ 8 KliBAV Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto
- (1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
§ 9 KliBAV Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein
- (1)Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß § 13 des Zustellgesetzes erfolgen.Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß Paragraph 13, des Zustellgesetzes erfolgen.
- (2)Absatz 2,Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.Ein Gutschein gemäß Absatz eins, muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
- (3)Absatz 3,Wurde eine Zustellung nach Abs. 1 bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Wurde eine Zustellung nach Absatz eins, bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
§ 10 KliBAV Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- (1)Absatz eins,Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
- 1.Ziffer einsdie Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
- 2.Ziffer 2eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, odereine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
- 3.Ziffer 3eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.eine Person den Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
- (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.In den Fällen des Absatz eins, hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
§ 13 KliBAV Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3 (neu), § 6 Abs. 2 und 3, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 3 und 4 außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 (neu), Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 außer Kraft.
- (3)Absatz 3,§§ 1 und 2 sowie § 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2026 treten mit xx.xx.2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 samt Überschrift außer Kraft.Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2026, treten mit xx.xx.2025 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 11, samt Überschrift außer Kraft.