§ 6 KliBAV Behandlung von Sonderfällen

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG hatmuss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG hatmuss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.

Stand vor dem 23.06.2023

In Kraft vom 18.06.2022 bis 23.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des Paragraph 4, KliBG sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.
  2. (2)Absatz 2,Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG hatmuss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG hatmuss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt zu sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten