§ 4 OTA-AV Ausbildung im Dienstverhältnis – Duale OTA-Ausbildung

OTA-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß Paragraph 26 g, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß Paragraph 26 g, MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.Wird das Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.

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