§ 13 AuBG Vollziehung

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  2. 2.Ziffer 2des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 5, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,des Paragraph 6, Absatz 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,des Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  2. 2.Ziffer 2des § 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 5, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 Abs. 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Bildung und Frauen,des Paragraph 6, Absatz 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

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